Viele Epilepsien beginnen im Kindesalter. Kindertagesstätten und Schulen, die mit einem erkrankten Kind konfrontiert werden, stehen hier vor vielfältigen Herausforder- ungen. Herr D. ist Grundschullehrer und fragt: Was muss ich als Lehrer im Blick auf Aufsichtspflicht und Haftung wissen? |
Bernhard Brunst Epilepsiefachberater |
Die Haftung der Lehr- und Aufsichtspersonen ist daher auf die reguläre Beauf- sichtigung und auf das Einhalten von Notfallmaßnahmen beschränkt. Um sich in Bezug auf Haftungsfragen rechtlich abzusichern, sind nachfolgend Empfehlungen für Lehrkräfte und Aufsichtspersonen zu beachten:
- Protokollieren sie das Informationsgespräch mit den Eltern.
- Lassen sie einen persönlichen Fragebogen zur Epilepsie ausfüllen.
- Fordern sie für besondere Unternehmungen und für den Schwimmunterricht ein fachärztliches Attest bei den Eltern an.
- Informieren sie alle Kollegen und Personen, die im Vertretungsfall einspringen könnten.
- Holen sie die schriftliche Einverständniserklärung für besondere Aktivitäten von den Eltern ein.
- Halten Sie im Zweifelsfall mit den Eltern und dem behandelnden Arzt Rücksprache und dokumentieren sie dies.
Ein Restrisiko wird zwar für manche Kinder bestehen bleiben. Aber die sekundäre Verhaltensproblematik eines Kindes mit Epilepsie, das in allen Situationen abge- sichert ist, bedeutet jedoch eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Entwicklung, oft damit verbunden auch die kognitive Entwicklung, die pädagogisch nicht mehr verantwortbar ist.
Weitere Informationen erhalten sie unter www.epilepsie-lehrerpaket.de
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